Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 114
§ 114 – Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften
Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 93 vorgehen, gelten als Aufwendungen die Kosten der Leistung für diejenige Person, die den Anspruch gegen den anderen hat, und normal normal die Kosten für Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel, die gleichzeitig mit der Leistung nach Nummer 1 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die minderjährigen unverheirateten Kinder geleistet wurden. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das Recht des Sozialhilfeträgers, Ersatz von Aufwendungen zu verlangen, richtet sich nach anderen gesetzlichen Vorschriften.
- Aufwendungen umfassen die Kosten der Leistung für die Person, die einen Anspruch gegen einen anderen hat.
- Es werden auch die Kosten für Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel berücksichtigt.
- Diese Kosten gelten für nicht getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner.
- Minderjährige unverheiratete Kinder sind ebenfalls in die Kosten einbezogen.